§ 554 BGB : Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderung der Mietsache erlaubt, die (…) dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge (…) dienen.
Was bedeutet das genau?
- Bauliche Veränderungen bedeutet z. Bsp. die Installation einer Haushaltssteckdose, die Installation einer Wallbox oder Ladesäule inkl. der erforderlichen Stromleitungen
- die Mietsache sind z. Bsp. vermietete Garagen, der Stellplatz. Aber wichtig: man hat kein Anspruch auf räumliche Erweiterung des Mietgegenstandes
- das Laden elektrischer Fahrzeuge betrifft Batterieelektrofahrzeuge, Hybridelektrofahrzeuge, FuelCell Fahrzeuge aber auch E-Bikes, Pedelecs, E-Scooter und Elektrorollstühle
Achtung: der Anspruch des Mieters besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.
Auch der Vermieter hat einen Nutzen von der Installation von Ladeinfrastruktur:
- Wertsteigerung des Mietobjektes
- Attraktivität der Immobilie steigt
Mögliche vertragliche Fixierungen vor dem Aufbau von LIS können sein:
- Möglichkeit einer Rückbauverpflichtung vertraglich aufnehmen
- Aufstockung der Kaution für notwendige Rückbauten nach Beendigung des Mietverhältnisses
Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzt GEIG
Das Gesetzt regelt die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in zu errichtenden und bestehenden Wohngebäuden.
- Die Verpflichtung richtet sich an den Eigentümer des Gebäudes
- Ausstattung jedes Stellplatzes mit vorbereitender Leitungsinfrastruktur (z. Bsp. Leerrohre) bei Neubauten mit mehr als 5 Stellplätzen
- Errichtung von Ladepunkten auf jedem Stellplatz bei größeren mit mehr als 10 Stellplätzen die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur umfasst.