Ein dreistöckiger Neubau eines Mehrfamilienhauses. Ein Bauzaun ist um das Grundstück aufgestellt. Die Außenanlage ist noch nicht angelegt
© Pixabay_F.Muhammad
Für Mieterinnen und Mieter

Information und Beratung

Gesetzesgrundlage bei Mietverhältnissen

Möchten Mieterinnen und Mieter Ladeinfrastruktur im Mietobjekt installieren lassen, ist das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) heranzuziehen. Dies wurde 2020 durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WeMoG) aktualisiert, um dem gesamtgesellschaftlichen Ziel der Förderung der Elektromobilität gerecht zu werden.

Im folgenden erklären wir kurz die geltenden Gesetze:

§ 554 BGB : Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderung der Mietsache erlaubt, die (…) dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge (…) dienen.

Was bedeutet das genau?

  • Bauliche Veränderungen bedeutet z. Bsp. die Installation einer Haushaltssteckdose, die Installation einer Wallbox oder Ladesäule inkl. der erforderlichen Stromleitungen
  • die Mietsache sind z. Bsp. vermietete Garagen, der Stellplatz. Aber wichtig: man hat kein Anspruch auf räumliche Erweiterung des Mietgegenstandes
  • das Laden elektrischer Fahrzeuge betrifft Batterieelektrofahrzeuge, Hybridelektrofahrzeuge, FuelCell Fahrzeuge aber auch E-Bikes, Pedelecs, E-Scooter und Elektrorollstühle


Achtung: der Anspruch des Mieters besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.

Auch der Vermieter hat einen Nutzen von der Installation von Ladeinfrastruktur:

  • Wertsteigerung des Mietobjektes
  • Attraktivität der Immobilie steigt

Mögliche vertragliche Fixierungen vor dem Aufbau von LIS können sein:

  • Möglichkeit einer Rückbauverpflichtung vertraglich aufnehmen
  • Aufstockung der Kaution für notwendige Rückbauten nach Beendigung des Mietverhältnisses

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzt GEIG

Das Gesetzt regelt die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in zu errichtenden und bestehenden Wohngebäuden.

  • Die Verpflichtung richtet sich an den Eigentümer des Gebäudes
  • Ausstattung jedes Stellplatzes mit vorbereitender Leitungsinfrastruktur (z. Bsp. Leerrohre) bei Neubauten mit mehr als 5 Stellplätzen
  • Errichtung von Ladepunkten auf jedem Stellplatz bei größeren mit mehr als 10 Stellplätzen die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur umfasst.
Ein dreistöckiger Neubau eines Mehrfamilienhauses. Ein Bauzaun ist um das Grundstück aufgestellt. Die Außenanlage ist noch nicht angelegt
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online Seminar "Ladeinfrastruktur in WEGs und Mietwohnungen"

Wie kann Ladeinfrastruktur zuhause aufgebaut werden, auch wenn die Immobilie sich nicht im (alleinigen) Eigentum der Elektroauto-Fahrerinnen und -Fahrer befindet?

In der Online-Veranstaltung vom 31. Oktober 2023, die wir gemeinsam mit der Energieagentur Rheinland-Pfalz GmbH durchgeführt haben, haben wir das Thema aus rechtlicher, technischer und wirtschaftlicher Perspektive beleuchtet. Welche Rechte haben Mieterinnen und Mieter, wenn sie eine Wallbox installieren lassen möchten? Wie geht man mit Meinungsunterschieden in WEG um? Wie kann der Aufbau dort gegebenenfalls sinnvoll gestaffelt werden? Was sind mögliche technisch machbare und wirtschaftliche Lösungen?

Klicken Sie auf untenstehenden Link:

Mitschnitt der online-Veranstaltung auf YouTube