Ein Mehrfamilienhaus in der Abendsonne
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Für Wohnungseigentümer

Information und Erstberatung

Gesetzesgrundlage bei Wohneigentum in Mehrfamilienhäusern

Es gibt zwei Anspruchsgrundlagen bei Rahmen des Wohnungseigentümergesetzes:

Grundrecht: Maßnahmen, (…) die über die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

Individualanspruch: Jeder Wohneigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zu beschließen.

Im Falle des Aufbaus von Ladeinfrastruktur greift der Individualanspruch.

Aber Achtung: der Wohnungseigentümer hat kein exklusives Recht, ein zu ladendes Fahrzeug für die Zeit des Ladevorgangs im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums abzustellen.

Beispiel: Das Laden erfolgt über die Nutzung des bestehenden gemeinschaftlichen Eigentums. Hier besteht das Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums.

Aber…

  • Entstehen durch nachträglichen Mitgebrauch Kapazitätsprobleme, müssen diese z. B. über ein Rotationsprinzip gelöst werden.
  • Alle interessierten Wohnungseigentümer sind gleich zu behandeln.

Wichtig…

  • Der generelle Anspruch darf nicht mit Blick auf beschränkte Kapazitäten etwa der gemeinschaftlichen Elektroinstallationen abgelehnt werden.
  • Entweder teilen sich die Nutzer die beschränkten Kapazitäten der bestehenden Elektroinstallationen oder sie rüsten diese gemeinsam auf und tragen die dafür notwendigen Kosten gemeinsam.

Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen

§ 21 WEG Abs. 1. „Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder de auf sein verlangen durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.“ (z. B. Fall Individualnutzung)

  • bedeutet: die Kosten werden durch den Wohnungseigentümer getragen, der die Ladestation nutzen möchte.

§ 21 WEG Abs. 4. „Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird.“ (z. B. Fall Gemeinschaftseigentum)

  • bedeutet, dass auch im Nachhinein es anderen Eigentümern – gegen einen angemessenen Ausgleich – erlaubt werden kann, die Ladeinfrastruktur zu nutzen.

Apell für einen konfliktfreies Projekt: Verbündete für Ihr Projekt suchen, Interessenten „mitnehmen“ und informieren, anstelle gleich in die Abstimmung im Rahmen einer Versammlung zu gehen. Eskalationen vermeiden, den Miteigentümern Zeit für die Entscheidung geben. Gemeinsame technische Lösungen suchen, möglichst nur einen Hersteller für Wallboxen wählen. Antrag fristgerecht stellen; vor der Angebotseinholung ein Konzept erstellen.

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz GEIG

Das Gesetz regelt die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in zu errichtenden und bestehenden Wohngebäuden.

  • Die Verpflichtung richtet sich an den Eigentümer des Gebäudes.
  • Ausstattung jedes Stellplatzes mit vorbereitender Leitungsinfrastruktur (z. B. Leerrohre) bei Neubauten mit mehr als 5 Stellplätzen.
  • Errichtung von Ladepunkten auf jedem Stellplatz bei größeren Parkplätzen mit mehr als 10 Stellplätzen, die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur umfasst.
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Onlineseminar „Ladeinfrastruktur in WEGs und Mietwohnungen“

Wie kann Ladeinfrastruktur zuhause aufgebaut werden, auch wenn die Immobilie sich nicht im (alleinigen) Eigentum der Elektroauto-Fahrerinnen und -Fahrer befindet?

In der Online-Veranstaltung vom 31. Oktober 2023, die wir gemeinsam mit der Energieagentur Rheinland-Pfalz GmbH durchgeführt haben, haben wir das Thema aus rechtlicher, technischer und wirtschaftlicher Perspektive beleuchtet.

  • Welche Rechte haben Mieterinnen und Mieter, wenn sie eine Wallbox installieren lassen möchten?
  • Wie geht man mit Meinungsunterschieden in WEG um?
  • Wie kann der Aufbau dort gegebenenfalls sinnvoll gestaffelt werden?
  • Was sind mögliche, technisch machbare und wirtschaftliche Lösungen?

Klicken Sie auf untenstehenden Link:

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Für Wohnungseigentümer

Information und Erstberatung

Gesetz bei Wohneigentum in Mehrfamilienhäusern

Es gibt zwei Wege im Gesetz für Wohnungsbesitzer.

Regel eins – Grundrecht: Dinge, die das Haus besser machen, kann die Gruppe entscheiden. Das sind große Änderungen. Sie dürfen diese Änderungen machen. Ein Wohnungsbesitzer darf sie auch allein machen. Das muss die Gruppe aber erlauben.

Regel zwei – Einzelanspruch: Jeder Wohnungsbesitzer darf etwas verlangen. Wenn es sinnvolle Änderungen sind. Sie helfen, ein Elektroauto zu laden. Die Gruppe muss über diese Änderungen entscheiden. Das muss korrekt ablaufen.

Regel zwei gilt für Ladestationen.

Aber: Ein Wohnungsbesitzer darf sein Auto nicht einfach im gemeinsamen Bereich parken und lange laden. Das gilt für den Bereich, den alle benutzen.

Beispiel: Man nutzt das Haus-Eigentum zusammen. Alle dürfen das Haus-Eigentum zusammen nutzen. Jeder darf sein E-Auto laden.

Wenn viele laden, gibt es vielleicht nicht mehr genug Strom für alle. Man muss das Problem lösen.
Zum Beispiel kann man abwechselnd laden. Alle Hausbesitzer haben Anspruch. Alle müssen gleich behandelt werden.

Man darf nicht einfach Nein zu Ladestationen sagen. Auch wenn wenig Strom da ist, darf man nicht ablehnen. Der Strom kommt aus der Elektro-Anlage. Entweder teilen sich die Nutzer den wenigen Strom. Oder sie machen die Elektro-Anlage besser. Das bezahlen dann alle zusammen.

Wer darf Ladestationen bauen? Wer darf sie nutzen? Was sagt das Gesetz?

Das steht im Gesetz (§ 21 WEG Abs. 1): „Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder de auf sein  Verlangen durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.“ (z. B. Fall Individualnutzung)

  • Das bedeutet: Ein Wohnungseigentümer muss bezahlen, wenn er eine Ladestation haben möchte. Er darf sie dann allein benutzen.

Das steht im Gesetz (§ 21 WEG Abs. 4): „Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird.“ (z. B. Fall Gemeinschaftseigentum)

  • Das bedeutet: Andere Eigentümer können auch verlangen, an der Ladestation Strom zu tanken. Aber sie müssen dafür bezahlen.

Wichtig: Bitte nicht streiten 

Sprechen Sie miteinander. Erzählen Sie von Ihrem Plan für eine Ladestation. Suchen Sie andere, die das auch wollen. Bleiben Sie geduldig. Geben Sie den anderen Zeit für eine Entscheidung. Suchen sie eine technische Lösung, die für alle gut ist. Wählen Sie nur einen Hersteller für Wallboxen. Stellen Sie den Antrag rechtzeitig. Machen Sie einen guten Plan, bevor sie eine Wallbox kaufen.

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

In diesem Gesetz stehen die Regeln, wie man eine Ladestation am Haus baut. Das alles muss man beachten:

  • Der Eigentümer des Hauses muss das Gesetz befolgen.
  • Jeder Stellplatz muss technisch vorbereitet werden (wenn es mehr als 5 Stellplätze gibt). Aber nicht jeder Stellplatz muss eine Ladestation bekommen.
  • Mehr als 10 Stellplätze? Dann muss jeder Stellplatz eine Ladestation bekommen.
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Onlineseminar „Ladeinfrastruktur in WEGs und Mietwohnungen“

Das Seminar zeigt, wie man Ladestationen zuhause baut. Das geht auch, wenn noch andere Leute im Haus wohnen.

Wir haben eine Online-Veranstaltung am 31. Oktober 2023 gemacht. Die Energie-Agentur Rheinland-Pfalz hat geholfen.

  • Wir sprechen über Rechte von Mieterinnen und Mietern.
  • Wir erklären, wie man Streit in der Gemeinschaft löst.
  • Wir zeigen, wie man den Aufbau der Ladestation gut plant.
  • Wir geben Tipps für technische Lösungen
  • Wir zeigen, wie man Geld sparen kann.

Klicken Sie unten auf den Link für das Video:

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