Bsp.: Das Laden erfolgt über die Nutzung des bestehenden gemeinschaftlichen Eigentums. Hier besteht das Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums.
Aber…
- entstehen durch nachträglichen Mitgebrauch Kapazitätsprobleme, müssen diese z. Bsp. über ein Rotationsprinzip gelöst werden.
- alle interessierten Wohnungseigentümer sind gleich zu behandeln
Wichtig…
- der generelle Anspruch darf nicht mit Blick auf beschränkte Kapazitäten etwa der gemeinschaftlichen Elektroinstallationen abgelehnt werden.
- entweder teilen sich die Nutzer die beschränkten Kapazitäten der bestehenden Elektroinstallationen oder sie rüsten diese gemeinsam auf und tragen die dafür notwendigen Kosten gemeinsam.
Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen
§ 21 WEG Abs. 1. „Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder de auf sein verlangen durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.“ (z. Bsp. Fall Individualnutzung)
- bedeutet: die Kosten werden durch den Wohnungseigentümer getragen, der die Ladestation nutzen möchte.
§ 21 WEG Abs. 4. „Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird.“ (z. Bsp. Fall Gemeinschaftseigentum)
- bedeutet, dass auch im Nachhinein es anderen Eigentümern – gegen einen angemessenen Ausgleich – erlaubt werden kann, die Ladeinfrastruktur zu nutzen.
Apell für einen konfliktfreies Projekt: Verbündete für Ihr Projekt suchen, Interessenten "mitnehmen" und informieren, anstelle gleich in die Abstimmung im Rahmen einer Versammlung zu gehen. Eskalationen vermeiden, den Miteigentümern Zeit für die Entscheidung geben, gemeinsame technische Lösung suchen, möglichst nur einen Hersteller für Wallboxen wählen, Antrag fristgerecht stellen, vor der Angebotseinholung ein Konzept erstellen.
Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzt GEIG
Das Gesetzt regelt die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in zu errichtenden und bestehenden Wohngebäuden.
- Die Verpflichtung richtet sich an den Eigentümer des Gebäudes
- Ausstattung jedes Stellplatzes mit vorbereitender Leitungsinfrastruktur (z. Bsp. Leerrohre) bei Neubauten mit mehr als 5 Stellplätzen
- Errichtung von Ladepunkten auf jedem Stellplatz bei größeren mit mehr als 10 Stellplätzen die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur umfasst.